Satzung
Honorar- und Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Vilsbiburg
vom 19.01.2026
Die Stadt Vilsbiburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 1, Art. 2 und
8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April
1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:
Erster Abschnitt – Honorare
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Lehrtätigkeit an der Volkshochschule (vhs) Vilsbiburg benötig die/der Do-
zent/in eine dem Angebot entsprechende fachliche und/oder berufliche
Qualifikation, die belegt werden muss.
(2) Die freiberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozenten/innen der
Volkshochschule Vilsbiburg erhalten Honorare nach dieser Gebührensatzung.
(3) Vor Beginn der Lehrtätigkeit schließt die Volkshochschule, vertreten durch die
Leitung, mit der/dem Dozenten/in eine schriftliche Vereinbarung über Art und
Umfang der Leistungen sowie über die Höhe des Honorars. Dabei sind die
Vorschriften dieser Gebührensatzung Bestandteil des Vertrags. Ohne schriftliche
Vereinbarung kann kein Anspruch auf Zahlung von Honoraren erhoben werden.
(4) Alle Volkshochschulkurse, denen insbesondere ein dokumentiertes pädagogisches-
didaktisches Konzept zugrunde liegt, sind nach §4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der
Umsatzsteuer befreit.
§ 2 Berechnung des Honorars
(1) Das Honorar wird auf der Basis von Unterrichtseinheiten (UE) berechnet. Eine
Unterrichtseinheit beträgt 90 Minuten. Die Unterrichtseinheiten werden auf zwei
Nachkommastellen gerundet.
§ 3 Honorar
(1) Das Basishonorar für die Lehrtätigkeit beträgt 25 € je Unterrichtseinheit. Bei
entsprechender Qualifikation der/des Dozent/in kann die Geschäftsleitung ggf. ein
höheres Honorar festlegen.
(2) Das Basishonorar wird turnusmäßig alle 2 Jahre überprüft und ggf. angepasst.
(3) Bei Ausfall eines Angebotes besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
§ 4 Fälligkeit
(1) Das Honorar wird nach Abschluss der Veranstaltung und nach Eingang des
Honorarvertrages im Original ausbezahlt, dies erfolgt grundsätzlich unbar. Die
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Versteuerung des Honorars ist Sache der/des Dozent/in, ebenso die Anmeldung zur
Sozialversicherung, sofern keine Befreiungsgründe
vorliegen. Die vhs erstattet hierzu keine Anteile. Die Abtretung der Honorarforderung
wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.
(2) Das Honorar wird nur für die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt. Ansprüche auf
Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht.
Es besteht kein Urlaubsanspruch.
Zweiter Abschnitt – Gebühren
§ 5 Allgemeines
(1) Für die Teilnahme an Angeboten bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen der
Volkshochschule Vilsbiburg werden Gebühren erhoben.
(2) Die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung zu einem Angebot der
Volkshochschule werden in der aktuell gültigen Satzung der Volkshochschule
Vilsbiburg und dieser Gebührensatzung geregelt.
§ 6 Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer sich bei der vhs zur Teilnahme an
entgeltpflichtigen Veranstaltungen verbindlich angemeldet oder wer an
entgeltpflichtigen Veranstaltungen teilgenommen hat.
§ 7 Gebührenpflichtiger
(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist die/der Teilnehmer/in bzw. sein gesetzlicher
Vertreter verpflichtet.
§ 8 Gebühren
(1) Die Gebühren für ein Angebot ergeben sich aus den Gesamtkosten des Angebotes,
die durch die jeweils festgelegte Mindestteilnehmerzahl geteilt werden.
(2) Die Gebührenhöhe kann aus dem Semesterprogramm oder der
Veranstaltungsankündigung entnommen werden. Für die Gebührenhöhe wird
folgender Rahmen festgelegt:
• Programmbereich Berufe und EDV: 12 € bis 50 € für 90 Min.
• Programmbereich Sprache: 5 € bis 20 € für 90 Min.
• Programmbereich Gesundheit: 8 € bis 20 € für 90 Min.
• Programmbereich Kultur: 1 € bis 100 €
• Programmbereich Gesellschaft und Leben: 1 € bis 100 €
• Programmbereich Spezial: 1 € bis 100 €
(3) Die Gebühr wird fällig nach Beginn des Kurses oder Ende der Einzelveranstaltung.
(4) Bei Kursen die der Freizeitgestaltung dienen oder bei Änderung der
Rechtsauffassung, ist den Kursgebühren der Regelsteuersatz von 19%
hinzuzurechnen.
(5) Für Teilnahmebescheinigungen werden jeweils 3 € berechnet, soweit für einzelne
Bereiche keine andere Regelung getroffen ist.
(6) Die Gebühren werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Anfallende
Bankgebühren die durch nicht gerechtfertigte Rücklastschriften entstehen, werden
dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Einzelveranstaltungen (z. B. Vorträge) können
ggf. auch an der Abendkasse bar bezahlt werden. Für Firmenschulungen kann die
Zahlung per Rechnung vereinbart werden.
(7) Die Gesamtkosten eines Angebotes ergeben sich aus
• der Honorarsumme,
• den vollen oder anteiligen Nebenkosten,
• angebotsbedingte Sonderkosten und,
• dem Verwaltungs- und Betriebskostenaufschlag.
§ 9 Mindestteilnehmerzahl, Ausfall von Angeboten
(1) Die Mindestteilnehmerzahl wird für jeden Kurs gesondert festgelegt.
(2) Die Volkshochschule ist berechtigt, ein Angebot abzusagen, wenn die erforderliche
Mindestteilnehmerzahl vor Beginn des Angebotes nicht erreicht wurde oder/und
der/die Dozent/in den Kurs wegen z. B. Krankheit nicht halten kann.
§ 10 Gebühren für die Anmietung der Räumlichkeiten
(1) Folgende Gebühren für die Anmietung der Räumlichkeiten werden festgelegt:
| Gebühr für einzelne Unterrichtszimmer | 10 € / Std. |
| Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vilsbiburger Vereine | 50 € / Tagessatz |
| Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vilsbiburger Gewerbebetriebe | 150 € / Tagessatz |
| Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vereine und Gewerbebetriebe außerhalb von Vilsbiburg | 200 € / Tagessatz |
| Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für standesamtliche Trauungen der Stadt Vilsbiburg | 150 € / Trauung |
| Saalgebühr 2.01 für Vilsbiburger Vereine | 25 € / Tagessatz |
| Saalgebühr 2.01 für Vilsbiburger Gewerbebetriebe | 75 € / Tagessatz |
| Saalgebühr 2.01 für Verein und Gewerbebetriebe außerhalb von Vilsbiburg | 100 € /Tagessatz |
| Flügelnutzung | 30 € / Tagessatz |
(2) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg wird ermächtigt, in begründeten
Einzelfällen eine geringeren Stunden-, oder Tagessatz festzulegen.
(3) Gebühren für die GEMA müssen von den Nutzern selbst beantragt und getragen
werden.
(4) Eine Anmietung der Räumlichkeiten durch Privatpersonen z.B. für Geburtstagsfeier ist
nicht möglich.
(5) Die Anmeldung für die Raumnutzung erfolgt über das Büro der Volkshochschule
Vilsbiburg.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1) Ein kostenfreier Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von
Gründen bis 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach ist werden die
Gesamtgebühren fällig. Jedoch besteht für den Teilnehmenden mit Ausnahme der
Anmietung der Räumlichkeiten die Möglichkeit, eine Ersatzperson zu stellen.
(2) Bei Kursen, die eine Laufzeit von mindestens vier Kurstagen umfassen, wird ein
Rücktritt in begründeten Einzelfällen und nur nach Rücksprache mit der
Geschäftsleitung unter Bezahlung der bereits wahrgenommenen Kursstunden incl. 15
€ Verwaltungsgebühr gewährt. Eine Abmeldung bei der Dozentin/bei dem Dozenten
bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt
unberührt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorar- und
Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Vilsbiburg vom 17.10.2023 außer
Kraft.
Satzung der Volkshochschule Vilsbiburg
als kommunale Einrichtung der Stadt Vilsbiburg
vom 19.01.2026
Aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I),
die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden
ist, erlässt der Stadtrat von Vilsbiburg folgende Satzung der Volkshochschule Vilsbiburg
als kommunale Einrichtung der Stadt Vilsbiburg.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Volkshochschule (vhs) Vilsbiburg ist eine kommunale Einrichtung der Stadt
Vilsbiburg. Sie führt die Bezeichnung „Volkshochschule Vilsbiburg“.
§ 2 Auftrag
(1) Die Volkshochschule Vilsbiburg hat die Aufgabe, Erwachsenen und
Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die
erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu
erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-
rechtsstaatlichen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die
Volkshochschule Vilsbiburg Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und
Urteilsbildung sowie für die Eigentätigkeiten.
(2) Die Volkshochschule Vilsbiburg verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und
Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten
Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule und in der Berufsbildung
erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern.
(3) Das Bildungsangebot der Volkshochschule Vilsbiburg erstreckt sich auf persönliche,
gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den
Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem
besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung
eigenen verantwortungsbewussten Handelns.
(4) Die Volkshochschule Vilsbiburg fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten.
(5) Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art
gehören ebenfalls zum unmittelbaren Aufgabenbereich der Volkshochschule
Vilsbiburg.
(6) Das Angebot der vhs findet als Präsenzveranstaltungen oder online statt. Online-
Angebote können Präsenzveranstaltungen ergänzen. In Zeiten von Schließung der
vhs aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung können die
Veranstaltungen durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben
erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten/ Online-
Angeboten der vhs zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der
Entscheidungshoheit der vhs. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw.
der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen
Technologien genutzt werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Volkshochschule Vilsbiburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht
unterhalten.
(2) Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie eventuell verbleibende Überschüsse
dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule Vilsbiburg fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Im Falle der Auflösung der Volkshochschule Vilsbiburg oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes fallen die Vermögenswerte an die Stadt Vilsbiburg.
§ 4 Eingliederung in die Stadt Vilsbiburg
(1) Die Volkshochschule Vilsbiburg ist organisatorisch und personell der Ersten
Bürgermeisterin unterstellt.
(2) Die Verwaltungsaufgaben der Volkshochschule Vilsbiburg werden von der
Geschäftsstelle der Volkshochschule Vilsbiburg wahrgenommen. Für die
Geschäftsstelle stellt die Stadt Vilsbiburg geeignetes Personal inklusive einer
Geschäftsleitung zur Verfügung.
(3) Für die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Volkshochschule
Vilsbiburg gelten die für die Angestellten der Stadt Vilsbiburg geltenden
Bestimmungen.
(4) Die Kassengeschäfte der Volkshochschule Vilsbiburg werden durch die Stadtkasse
Vilsbiburg wahrgenommen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu buchen.
(5) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg übt im Auftrag der Ersten
Bürgermeisterin das Hausrecht in den Gebäuden der Volkshochschule Vilsbiburg aus.
Den Anordnungen zum Hausrecht ist Folge zu leisten.
§ 5 Geschäftsleitung
(1) Die Wahrnehmung der Geschäfte und die organisatorische und verwaltungsmäßige
Abwicklung der Geschäfte obliegen im Rahmen der durch die Erste Bürgermeisterin
gewährten Geschäftsverteilung der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg.
(2) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg trägt die Verantwortung
hinsichtlich der pädagogischen Gestaltung der Arbeit der Volkshochschule Vilsbiburg
und erstellt das Programm.
(3) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg verpflichtet die Dozenten und
Kursleiter.
§ 6 Dozenten und Kursleiter
(1) Die Kursleiter und Dozenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule Vilsbiburg
freiberuflich aus.
(2) Die Honorare werden von der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg nach
der jeweils geltenden Honorar- und Gebührensatzung festgelegt.
(3) Die Dozenten und Kursleiter sind in der Gestaltung ihres Unterrichts frei.
§ 7 Teilnehmer
(1) Zu den Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule Vilsbiburg hat nach Maßgabe
dieser Satzung jeder Zutritt.
(2) Der Zutritt kann in begründeten Einzelfällen durch die Geschäftsleitung der
Volkshochschule Vilsbiburg verweigert werden.
(3) Die Zulassung von Teilnehmern zu Kursen kann vom Nachweis sachlich gebotener
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die Geschäftsleitung im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
(4) Die in den Gebäuden geltende Hausordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich.
(5) Den Anordnungen der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg und der
Dozenten und Kursleiter ist Folge zu leisten.
(6) Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur
Teilnahme an einem Kurs erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter versichern zugleich,
dass sie für alle mit der Kursteilnahme entstehenden Kosten aufkommen werden.
§ 8 Gebühren
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Vilsbiburg ist eine
Gebühr zu entrichten.
(2) Die Räumlichkeiten der Volkshochschule Vilsbiburg können gegen eine Gebühr
angemietet werden.
(3) Die Teilnehmergebühren sowie die Gebühren für die Räumlichkeiten bestimmen sich
nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung, welche durch den Stadtrat von
Vilsbiburg erlassen wird.
§ 9 Anmeldung
(1) Eine Anmeldung der Teilnehmenden ist persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail
oder über die Homepage möglich. Die Anmeldung ist verbindlich. Der Vertrag
kommt durch Annahme der vhs zustande.
(2) Während den Veranstaltungen können Foto- und /oder Filmaufnahmen gemacht
werden, die für Zwecke der Veranstaltungsberichterstattung und der allgemeinen
Öffentlichkeit in verschiedenen Medien, wie z.B. (Webseiten, Presse, Druckprodukte,
soziale Medien) eingesetzt und veröffentlicht werden.
§ 10 Finanzierung
(1) Die Volkshochschule Vilsbiburg deckt ihren Finanzbedarf durch Gebühren, durch
finanzielle Zuwendungen des Staats, des Verbandes und durch die Stadt Vilsbiburg.
(2) Die Volkshochschule Vilsbiburg ist in den Haushalt der Stadt Vilsbiburg eingegliedert.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Volkshochschule als kommunale Einrichtung
der Stadt Vilsbiburg vom 25.07.2023 außer Kraft.
Vilsbiburg, den 27.01.2026
Stadt Vilsbiburg
Sibylle Entwistle
Erste Bürgermeisterin