Satzung

Honorar- und Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Vilsbiburg

 vom 19.01.2026 

Die Stadt Vilsbiburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung 
für den Freistaat Bayern Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des 
Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 1, Art. 2 und 
8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 
1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 
2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung: 

Erster Abschnitt – Honorare 

§ 1 Allgemeines 

(1)  Für die Lehrtätigkeit an der Volkshochschule (vhs) Vilsbiburg benötig die/der Do- 
zent/in eine dem Angebot entsprechende fachliche und/oder berufliche 
Qualifikation, die belegt werden muss. 
(2) Die freiberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozenten/innen der  
Volkshochschule Vilsbiburg erhalten Honorare nach dieser Gebührensatzung. 
(3) Vor Beginn der Lehrtätigkeit schließt die Volkshochschule, vertreten durch die 
Leitung, mit der/dem Dozenten/in eine schriftliche Vereinbarung über Art und 
Umfang der Leistungen sowie über die Höhe des Honorars. Dabei sind die 
Vorschriften dieser Gebührensatzung Bestandteil des Vertrags. Ohne schriftliche 
Vereinbarung kann kein Anspruch auf Zahlung von Honoraren erhoben werden. 
(4) Alle Volkshochschulkurse, denen insbesondere ein dokumentiertes pädagogisches-
didaktisches Konzept zugrunde liegt, sind nach §4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der 
Umsatzsteuer befreit. 

§ 2 Berechnung des Honorars 

(1)  Das Honorar wird auf der Basis von Unterrichtseinheiten (UE) berechnet. Eine 
Unterrichtseinheit beträgt 90 Minuten. Die Unterrichtseinheiten werden auf zwei 
Nachkommastellen gerundet. 

§ 3 Honorar 

(1)  Das Basishonorar für die Lehrtätigkeit beträgt 25 € je Unterrichtseinheit. Bei 
entsprechender Qualifikation der/des Dozent/in kann die Geschäftsleitung ggf. ein 
höheres Honorar festlegen.  
(2) Das Basishonorar wird turnusmäßig alle 2 Jahre überprüft und ggf. angepasst. 
(3) Bei Ausfall eines Angebotes besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar. 

§ 4 Fälligkeit 

(1)  Das Honorar wird nach Abschluss der Veranstaltung und nach Eingang des 
Honorarvertrages im Original ausbezahlt, dies erfolgt grundsätzlich unbar. Die   
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Versteuerung des Honorars ist Sache der/des Dozent/in, ebenso die Anmeldung zur 
Sozialversicherung, sofern keine Befreiungsgründe  
vorliegen. Die vhs erstattet hierzu keine Anteile. Die Abtretung der Honorarforderung 
wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. 
(2) Das Honorar wird nur für die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt. Ansprüche auf 
Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. 
Es besteht kein Urlaubsanspruch. 

Zweiter Abschnitt – Gebühren 

§ 5 Allgemeines 

(1)  Für die Teilnahme an Angeboten bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen der 
Volkshochschule Vilsbiburg werden Gebühren erhoben. 
(2) Die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung zu einem Angebot der 
Volkshochschule werden in der aktuell gültigen Satzung der Volkshochschule 
Vilsbiburg und dieser Gebührensatzung geregelt. 

§ 6 Gebührenpflicht 

(1)  Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer sich bei der vhs zur Teilnahme an 
entgeltpflichtigen Veranstaltungen verbindlich angemeldet oder wer an 
entgeltpflichtigen Veranstaltungen teilgenommen hat. 
 
§ 7 Gebührenpflichtiger 

(1)  Zur Entrichtung der Gebühren ist die/der Teilnehmer/in bzw. sein gesetzlicher 
Vertreter verpflichtet. 

§ 8 Gebühren 

(1)  Die Gebühren für ein Angebot ergeben sich aus den Gesamtkosten des Angebotes, 
die durch die jeweils festgelegte Mindestteilnehmerzahl geteilt werden.  
(2) Die Gebührenhöhe kann aus dem Semesterprogramm oder der 
Veranstaltungsankündigung entnommen werden. Für die Gebührenhöhe wird 
folgender Rahmen festgelegt: 
•  Programmbereich Berufe und EDV: 12 € bis 50 € für 90 Min. 
•  Programmbereich Sprache: 5 € bis 20 € für 90 Min.  
•  Programmbereich Gesundheit: 8 € bis 20 € für 90 Min. 
•  Programmbereich Kultur: 1 € bis 100 € 
•  Programmbereich Gesellschaft und Leben: 1 € bis 100 € 
•  Programmbereich Spezial: 1 € bis 100 €  
(3) Die Gebühr wird fällig nach Beginn des Kurses oder Ende der Einzelveranstaltung. 
(4) Bei Kursen die der Freizeitgestaltung dienen oder bei Änderung der 
Rechtsauffassung, ist den Kursgebühren der Regelsteuersatz von 19% 
hinzuzurechnen. 
(5) Für Teilnahmebescheinigungen werden jeweils 3 € berechnet, soweit für einzelne 
Bereiche keine andere Regelung getroffen ist.  
(6) Die Gebühren werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Anfallende 
Bankgebühren die durch nicht gerechtfertigte Rücklastschriften entstehen, werden 
dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Einzelveranstaltungen (z. B. Vorträge) können  
ggf. auch an der Abendkasse bar bezahlt werden. Für Firmenschulungen kann die 
Zahlung per Rechnung vereinbart werden.  
(7)  Die Gesamtkosten eines Angebotes ergeben sich aus 
•  der Honorarsumme, 
•  den vollen oder anteiligen Nebenkosten, 
•  angebotsbedingte Sonderkosten und, 
•  dem Verwaltungs- und Betriebskostenaufschlag. 

§ 9 Mindestteilnehmerzahl, Ausfall von Angeboten 

(1)  Die Mindestteilnehmerzahl wird für jeden Kurs gesondert festgelegt. 
(2) Die Volkshochschule ist berechtigt, ein Angebot abzusagen, wenn die erforderliche 
Mindestteilnehmerzahl vor Beginn des Angebotes nicht erreicht wurde oder/und 
der/die Dozent/in den Kurs wegen z. B. Krankheit nicht halten kann. 

§ 10 Gebühren für die Anmietung der Räumlichkeiten 

(1) Folgende Gebühren für die Anmietung der Räumlichkeiten werden festgelegt: 

Gebühr für einzelne Unterrichtszimmer    10 € / Std. 
Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vilsbiburger Vereine    50 € / Tagessatz 
Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vilsbiburger Gewerbebetriebe  150 € / Tagessatz 
Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für Vereine und Gewerbebetriebe  
außerhalb von Vilsbiburg 
200 € / Tagessatz 
Saalgebühr 3.01 (inkl. Teeküche) für standesamtliche Trauungen  
der Stadt Vilsbiburg  
150 € / Trauung
Saalgebühr 2.01 für Vilsbiburger Vereine 25 € / Tagessatz 
Saalgebühr 2.01 für Vilsbiburger Gewerbebetriebe  75 € / Tagessatz 
Saalgebühr 2.01 für Verein und Gewerbebetriebe außerhalb  
von Vilsbiburg  
100 € /Tagessatz 
Flügelnutzung30 € / Tagessatz 

          
(2) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg wird ermächtigt, in begründeten 
Einzelfällen eine geringeren Stunden-, oder Tagessatz festzulegen. 
(3) Gebühren für die GEMA müssen von den Nutzern selbst beantragt und getragen 
werden. 
(4) Eine Anmietung der Räumlichkeiten durch Privatpersonen z.B. für Geburtstagsfeier ist 
nicht möglich.  
(5) Die Anmeldung für die Raumnutzung erfolgt über das Büro der Volkshochschule 
Vilsbiburg. 

§ 11 Rücktritt vom Vertrag 

(1)  Ein kostenfreier Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von    
Gründen bis 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach ist werden die  
Gesamtgebühren fällig. Jedoch besteht für den Teilnehmenden mit Ausnahme der 
Anmietung der Räumlichkeiten die Möglichkeit, eine Ersatzperson zu stellen.  
(2) Bei Kursen, die eine Laufzeit von mindestens vier Kurstagen umfassen, wird ein 
Rücktritt in begründeten Einzelfällen und nur nach Rücksprache mit der 
Geschäftsleitung unter Bezahlung der bereits wahrgenommenen Kursstunden incl. 15 
€ Verwaltungsgebühr gewährt. Eine Abmeldung bei der Dozentin/bei dem Dozenten 
bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt. 
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt 
unberührt. 

§ 12 Inkrafttreten 

Die Gebührensatzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorar- und 
Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Vilsbiburg vom 17.10.2023 außer 
Kraft.  



Satzung der Volkshochschule Vilsbiburg  
als kommunale Einrichtung der Stadt Vilsbiburg 


vom 19.01.2026 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), 
die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden 
ist, erlässt der Stadtrat von Vilsbiburg folgende Satzung der Volkshochschule Vilsbiburg 
als kommunale Einrichtung der Stadt Vilsbiburg. 

§ 1 Allgemeines  

(1)  Die Volkshochschule (vhs) Vilsbiburg ist eine kommunale Einrichtung der Stadt 
Vilsbiburg. Sie führt die Bezeichnung „Volkshochschule Vilsbiburg“. 

§ 2 Auftrag 

(1)  Die Volkshochschule Vilsbiburg hat die Aufgabe, Erwachsenen und 
Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die 
erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu 
erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-
rechtsstaatlichen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die 
Volkshochschule Vilsbiburg Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und 
Urteilsbildung sowie für die Eigentätigkeiten. 
(2) Die Volkshochschule Vilsbiburg verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und 
Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten 
Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule und in der Berufsbildung 
erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern.  
(3) Das Bildungsangebot der Volkshochschule Vilsbiburg erstreckt sich auf persönliche, 
gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den 
Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und 
Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem 
besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung 
eigenen verantwortungsbewussten Handelns.  
(4) Die Volkshochschule Vilsbiburg fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. 
(5) Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art 
gehören ebenfalls zum unmittelbaren Aufgabenbereich der Volkshochschule 
Vilsbiburg. 
(6) Das Angebot der vhs findet als Präsenzveranstaltungen oder online statt. Online-
Angebote können Präsenzveranstaltungen ergänzen. In Zeiten von Schließung der 
vhs aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung können die 
Veranstaltungen durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben 
erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten/ Online-
Angeboten der vhs zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der 
Entscheidungshoheit der vhs. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw.  
der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen 
Technologien genutzt werden können. 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

(1)  Die Volkshochschule Vilsbiburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht 
unterhalten. 
(2) Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie eventuell verbleibende Überschüsse 
dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule Vilsbiburg fremd 
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4) Im Falle der Auflösung der Volkshochschule Vilsbiburg oder bei Wegfall ihres 
bisherigen Zweckes fallen die Vermögenswerte an die Stadt Vilsbiburg. 

§ 4 Eingliederung in die Stadt Vilsbiburg 

(1)  Die Volkshochschule Vilsbiburg ist organisatorisch und personell der Ersten 
Bürgermeisterin unterstellt.  
(2) Die Verwaltungsaufgaben der Volkshochschule Vilsbiburg werden von der 
Geschäftsstelle der Volkshochschule Vilsbiburg wahrgenommen. Für die 
Geschäftsstelle stellt die Stadt Vilsbiburg geeignetes Personal inklusive einer 
Geschäftsleitung zur Verfügung.  
(3) Für die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Volkshochschule 
Vilsbiburg gelten die für die Angestellten der Stadt Vilsbiburg geltenden 
Bestimmungen.  
(4) Die Kassengeschäfte der Volkshochschule Vilsbiburg werden durch die Stadtkasse 
Vilsbiburg wahrgenommen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den 
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu buchen.  
(5) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg übt im Auftrag der Ersten 
Bürgermeisterin das Hausrecht in den Gebäuden der Volkshochschule Vilsbiburg aus. 
Den Anordnungen zum Hausrecht ist Folge zu leisten.  

§ 5 Geschäftsleitung  

(1)  Die Wahrnehmung der Geschäfte und die organisatorische und verwaltungsmäßige 
Abwicklung der Geschäfte obliegen im Rahmen der durch die Erste Bürgermeisterin 
gewährten Geschäftsverteilung der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg.   
(2) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg trägt die Verantwortung 
hinsichtlich der pädagogischen Gestaltung der Arbeit der Volkshochschule Vilsbiburg 
und erstellt das Programm.  
(3) Die Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg verpflichtet die Dozenten und 
Kursleiter. 

§ 6 Dozenten und Kursleiter 

(1)  Die Kursleiter und Dozenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule Vilsbiburg 
freiberuflich aus. 
(2) Die Honorare werden von der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg nach 
der jeweils geltenden Honorar- und Gebührensatzung festgelegt. 
(3) Die Dozenten und Kursleiter sind in der Gestaltung ihres Unterrichts frei.  

§ 7 Teilnehmer 

(1)  Zu den Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule Vilsbiburg hat nach Maßgabe 
dieser Satzung jeder Zutritt.  
(2) Der Zutritt kann in begründeten Einzelfällen durch die Geschäftsleitung der 
Volkshochschule Vilsbiburg verweigert werden.  
(3) Die Zulassung von Teilnehmern zu Kursen kann vom Nachweis sachlich gebotener 
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die Geschäftsleitung im 
Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter. 
(4) Die in den Gebäuden geltende Hausordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich.  
(5) Den Anordnungen der Geschäftsleitung der Volkshochschule Vilsbiburg und der 
Dozenten und Kursleiter ist Folge zu leisten.  
(6) Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur 
Teilnahme an einem Kurs erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter versichern zugleich, 
dass sie für alle mit der Kursteilnahme entstehenden Kosten aufkommen werden.  

§ 8 Gebühren 

(1)  Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Vilsbiburg ist eine 
Gebühr zu entrichten.  
(2) Die Räumlichkeiten der Volkshochschule Vilsbiburg können gegen eine Gebühr 
angemietet werden.  
(3) Die Teilnehmergebühren sowie die Gebühren für die Räumlichkeiten bestimmen sich 
nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung, welche durch den Stadtrat von 
Vilsbiburg erlassen wird.   

§ 9 Anmeldung 

(1)  Eine Anmeldung der Teilnehmenden ist persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail 
oder über die Homepage möglich. Die Anmeldung ist verbindlich. Der Vertrag 
kommt durch Annahme der vhs zustande. 
(2) Während den Veranstaltungen können Foto- und /oder Filmaufnahmen gemacht 
werden, die für Zwecke der Veranstaltungsberichterstattung und der allgemeinen 
Öffentlichkeit in verschiedenen Medien, wie z.B. (Webseiten, Presse, Druckprodukte, 
soziale Medien) eingesetzt und veröffentlicht werden. 

§ 10 Finanzierung  

(1)  Die Volkshochschule Vilsbiburg deckt ihren Finanzbedarf durch Gebühren, durch 
finanzielle Zuwendungen des Staats, des Verbandes und durch die Stadt Vilsbiburg.  

(2) Die Volkshochschule Vilsbiburg ist in den Haushalt der Stadt Vilsbiburg eingegliedert.  

§ 11 Inkrafttreten  

(1)  Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Volkshochschule als kommunale Einrichtung 
der Stadt Vilsbiburg vom 25.07.2023 außer Kraft. 


Vilsbiburg, den 27.01.2026 

Stadt Vilsbiburg 



Sibylle Entwistle 
Erste Bürgermeisterin   

 

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